Gesetzliche Grundlage: Verordnung zur Bestimmung des Geltungsbereichs der bundesrechtlichen Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung – MiSchuV) vom 18.11.2020 (GVBl. 2020 S. 802)
In den 49 von der Mietpreisbremse erfassten Kommunen in Hessen ist zudem die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen von 20 auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren reduziert. Außerdem gilt eine auf acht Jahre verlängerte Kündigungssperrfrist, wenn Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.
Diese 49 Kommunen sind betroffen:
- Bad Homburg vor der Höhe
- Bad Soden am Taunus
- Bad Vilbel
- Biebesheim am Rhein
- Bischofsheim
- Darmstadt
- Dietzenbach
- Dreieich
- Egelsbach
- Eltville am Rhein
- Eschborn
- Flörsheim am Main
- Frankfurt am Main
- Friedrichsdorf
- Fuldabrück
- Ginsheim-Gustavsburg
- Griesheim
- Groß-Gerau
- Groß-Zimmern
- Hainburg
- Heusenstamm
- Kelkheim (Taunus)
- Kelsterbach
- Kiedrich
- Kriftel
- Langen (Hessen)
- Langenselbold
- Mainhausen
- Maintal
- Marburg
- Mörfelden-Walldorf
- Nauheim
- Neu-Anspach
- Neu-Isenburg
- Nidderau
- Obertshausen
- Offenbach am Main
- Pfungstadt
- Raunheim
- Rosbach vor der Höhe
- Roßdorf
- Rüsselsheim am Main
- Schwalbach am Taunus
- Steinbach (Taunus)
- Usingen
- Viernheim
- Walluf
- Weiterstadt
- Wiesbaden
Der Bundestag hat die bundesgesetzliche Grundlage für die Mietpreisbremse am 26. Juni 2025 bis Ende 2029 verlängert.
Durch die Verlängerung auf Bundesebene können die Landesregierungen, darunter Hessen, nun über entsprechende Landesverordnungen die Mietpreisbremse über Ende 2025 hinaus anwenden, wenn eine entsprechende Landesverordnung erlassen wird.
