Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.18 entschieden, dass die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer verfassungswidrig ist und eine Grundsteuerreform umgesetzt werden muss.
Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes..

Dem Gericht lagen zur Entscheidung nur Fälle aus den westlichen Bundesländern vor deshalb bezieht sich das Urteil zunächst nur auf Westdeutschland.

Das Gericht hat Frist bis Ende 2019 zur Umsetzung der Grundsteuerreform gesetzt.

Es gibt mehrere Möglichkeiten zur Grundsteuerreform:

  1. Bewertung der Grundsteuer nach einer Kombination aus Grundstücks- und Gebäudewert (Grundstück nach Bodenrichtwert/Gebäude nach Baukosten, Gebäudewert richtet sich nach Alter)
  2. Bewertung der Grundsteuer nach Grundstücksgröße und Nutzfläche
  3. Bewertung der Grundsteuer nach Grundstückswert

Variante eins ist unserer Meinung nach kontraproduktiv weil es weitere Anreize zur Spekulation mit Grundstücken setzt, Neubauten weiter verteuert und ein Bürokratie Monster erschafft, um die Werte zu ermitteln.

Variante zwei ist wesentlich einfacher umzusetzen, da die benötigten Parameter schon vorliegen.

Auch Variante drei wäre einfach umzusetzen und würden unter Umständen einen Anreiz liefern, brach liegende Grundstücke zu bebauen, weil die Belastung durch Grundsteuer weg fällt und so die Rendite steigt.
Bleibt zu hoffen, dass in jedem Fall die von der Politik nach der Urteilsverkündung abgegebenen Versprechen eingehalten werden „es komme zu keiner Mehrbelastung von Eigentümern und Mietern – die Steuer solle „Aufkommen neutral“ angepasst werden…“