Wann hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?

Wann hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?Zu diesem Thema gibt es immer wieder Missverständnisse.

§ 577  Abs. 1 BGB regelt das Vorkaufsrecht des Mieters:

Der Mieter hat nur dann ein Vorkaufsrecht wenn die von ihm bereits bewohnte Mietwohnung zum ersten Mal in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Der Mieter soll vor den Folgen eines Spekulationsinteresses an der Umwandlung geschützt werden. Die Regelung gilt nur für den ersten Verkaufsfall, nicht auf nachfolgende Verkäufe.

Es gibt Ausnahmen bei denen auch im oben genannten Fall kein Vorkaufsrecht besteht: der Vermieter verkauft die Wohnung an einen Familienangehörigen oder verschenkt sie.

Kein Vorkaufsrecht besteht wenn der Mieter bereits in eine Eigentumswohnung eingezogen oder diese nur den Besitzer gewechselt hat. Ausnahme: es wurde ein Vorkaufsrecht vertraglich mit dem Vermieter vereinbart.